Terms & Conditions

Validity of the Terms of Sale and Delivery

The following Terms and Conditions of Sale and Delivery shall apply exclusively to all business transactions of NBG Systems GmbH, Zweiländerstraße 1, A-3950 Gmünd, FN 228005b (hereinafter referred to as “NBG SYSTEMS”, “Seller”, “we” or “us”). Our contractual partner is hereinafter referred to as “Buyer” or “Contractual Partner”. These Terms and Conditions of Sale and Delivery shall be binding for all present and future business transactions with NBG SYSTEMS, even if no express reference is made to them.

Regulations deviating from or supplementing these Terms of Sale and Delivery – in particular general terms and conditions of the Buyer – only become part of the contract if this has been expressly confirmed in writing by NBG SYSTEMS.

Offer and Conclusion of Contract

Offers from NBG SYSTEMS are non-binding unless they are expressly designated as binding. NBG SYSTEMS offers contain a conclusive list of the contractually owed (service) items. An integral part of offers is a Statement of Work (SOW), from which an exact specification of the service components and details of the contract execution, such as delivery time, acceptance, etc., result. In addition, a Service Level Agreement (SLA) can be an integral part of an offer if services are owed.

The order of the Contractual Partner shall be deemed accepted only upon the NBG SYSTEMS Order Confirmation, whereby a contract shall come into existence.

Secrecy

Unless a separate Non-Disclosure Agreement is concluded, the Contractual Partner hereby irrevocably undertakes to maintain secrecy with regard to all trade and business secrets made accessible to it by NBG SYSTEMS, provided to it or otherwise becoming known to it in connection with or on the basis of a business relationship or contact with NBG SYSTEMS and not to make these accessible to third parties in any way whatsoever without the consent of NBG SYSTEMS. Furthermore, the Contractual Partner undertakes to use information only on a “need to know” basis and only within the framework of the concluded contract.

The confidentiality obligation shall remain in force for 3 years after termination of the business relationship with NBG SYSTEMS or, irrespective of a business relationship, for 3 years after NBG SYSTEMS has made an offer.

Prices and Terms of Payment

Our prices are stated in EURO, unless another currency is explicitly stated in the offer of NBG SYSTEMS. The statutory value added tax shall be invoiced additionally at the respective valid rate. Any fees are to be paid by the Contractual Partner.

Unless otherwise agreed, the following payment terms apply: 30 days net cash. In case of default of payment NBG SYSTEMS is entitled to demand default interest in the amount of the statutory interest as well as all reminder charges and all costs of the same associated with the pursuit of the claim.

Unless otherwise agreed, the prices quoted are EXW Incoterms 2020.

In the case of partial deliveries, partial invoices shall always be admissible.

In the event of an agreement on partial payments, a loss of payment date shall occur if even only one partial payment is made unpunctually or not in the full amount. With the occurrence of a missed deadline, the entire outstanding balance shall become due for payment immediately. In the event of loss of payment on time, NBG SYSTEMS has the right to take custody of the goods delivered under retention of title without withdrawal from the purchase contract until the entire claim is completely covered including incidental costs.

Place of Performance and Transfer of Risk

Unless otherwise agreed, the delivery of the goods shall be deemed sold EXW according to INCOTERMS 2020 (place of performance NBG SYSTEMS GmbH, Zweiländerstraße 1, A-3950 Gmünd). The price and performance risk shall pass to the Buyer at the time of the agreed handover.

In the case of services, the place of performance shall be the place specified in the written order confirmation, secondarily the place where the service is actually rendered by the Seller. The risk for a service or an agreed partial service shall pass to the Buyer upon its performance.

Retention of Title, Right of Use

The goods remain our property until full payment. In the event of resale of the goods subject to retention of title, the Buyer shall assign in advance all claims against the secondary buyer to the Seller on account of payment, but the Buyer shall remain directly obligated without restriction.

For supplied standard software, those license terms shall apply which the Buyer concludes directly with the respective software manufacturer, such as Microsoft, SAP or third-party providers.

Delivery, Partial Delivery

If the shipment of goods to the Buyer is ordered separately, the delivery will be made by efficient forwarders of our choice. The Buyer shall be responsible for the proper disposal of sales packaging. Transport damages are to be reported immediately to the forwarder.

NBG SYSTEMS deliveries and services are always divisible. In the case of partial deliveries, partial acceptances are permissible. Partial invoices are admissible and must be settled within our terms of payment.

Delivery Periods and Dates, Default of Acceptance

Unless expressly agreed in writing as binding, the delivery periods and dates are non-binding and are always understood as the expected time of provision and handover to the Buyer.

If the Buyer does not accept the goods provided on the agreed date, he shall be liable for all consequential damages incurred by the Seller.

Breach of Contract due to Defective Delivery or Performance

NBG SYSTEMS warrants that the products are free from manufacturing or material defects at the time of delivery and that the services meet the agreed requirements and those usually assumed.

The period for asserting a breach of contract according to this §9 is, in deviation from Art 39 para. 2 United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG), a maximum of 12 months from handover. This shall also apply to defects of title. The limitation period for all claims for breach of contract in accordance with this §9 shall also commence within this period.

The existence of defects must be proven by the Contractual Partner.

Any defects that occur must be reported by the Contractual Partner immediately (at the latest within one week after receipt of the goods), in detail and in writing.

NBG SYSTEMS is entitled in the event of breach of contract due to defective delivery to determine the method of rectification of defects itself. The legal consequences are limited that we either replace the defective part or – at our discretion – credit the value of the sales price.

If operating or maintenance instructions of the Seller are not followed, modifications are made to the products or parts are replaced, any liability for breach of contract due to defective delivery shall lapse.

If the Buyer requests that rectification work be carried out at a place determined by him, NBG SYSTEMS may comply with this request, whereby parts to be replaced due to defectiveness will not be charged, while working time and travel expenses shall be paid at the Seller’s standard rates.

Liability for normal wear and tear is excluded.

Only the direct purchaser is entitled to claims against NBG SYSTEMS arising from breach of contract due to defective delivery and such claims are not assignable.

Insofar as NBG SYSTEMS remedies defects which are not attributable to breach of contract due to defective delivery, or renders other services or direction services, these will be charged on a time and material basis.

Special recourse to NBG SYSTEMS in the event of a claim against the Contractual Partner by its customers due to breach of contract by defective delivery or performance is excluded.

Liability

NBG SYSTEMS is liable for damages in all cases under consideration only in the event of foreseeability and additionally in the event of intent or gross negligence. In the event of slight negligence, NBG SYSTEMS is liable exclusively for personal injury. The burden of proof for the existence of gross negligence is borne by the Contractual Partner.

The total liability of NBG SYSTEMS in cases of gross negligence is limited to 20% of the net order value or to EUR 500,000, whichever is lower. Per claim, NBG SYSTEMS’ liability is limited to 15% of the net order value or to EUR 125,000, whichever is lower.

The liability expires in 6 months from the date of knowledge of the damage and the damaging party. The period of Art 39 para. 2 CISG is shortened to 6 months.

NBG SYSTEMS is not liable for indirect damages, loss of profit, loss of interest, loss of savings, consequential damages and financial loss, damages from third-party claims as well as for the loss of data and programs and their recovery.

NBG SYSTEMS only offers individual products or individually agreed services and assumes liability only for these. Liability for products or services derived from the contractual products or services by the buyer, such as end products, is excluded.

The liability of NBG SYSTEMS for the delivered parts according to the Austrian Product Liability Act (Produkthaftungsgesetz – PHG) remains unaffected.

If, in any case, a penalty has been agreed, this shall be subject to the judicial right of moderation. The assertion of claims for damages in excess of the penalty shall be excluded.

Arbitral Tribunal and Choice of Law

All disputes arising out of or in connection with this Contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce (ICC) by one or more arbitrators appointed in accordance with such Rules.

The place of arbitration is Vienna, Austria. The language of the proceedings is German, if the contract is drawn up in English, the language of the proceedings is English.

The contract is subject to the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) and, in addition, exclusively to the law of the Republic of Austria.

Miscellaneous Clauses

Should any provision of these Terms and Conditions be or become legally invalid or unenforceable in whole or in part, this shall not affect the legal validity of all other provisions. The contracting parties shall replace the legally invalid or unenforceable provision by a valid and enforceable provision which comes as close as possible to the legally invalid or unenforceable provision in terms of content and purpose.

Amendments or supplements to a contract must be made in writing. This shall also apply to the amendment of the written form requirement.

Any set-off against our claims with counterclaims of any kind whatsoever shall be excluded.

The use of subcontractors is always permitted.

Version 03/2022

Allgemeine Einkaufsbedingungen

NBG Holding GmbH / NBG Systems GmbH /NBG Tube GmbH

Allgemeines

Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere, dem Vertragspartner bekannt gegebenen und auf der Website www.nbg.tech abrufbaren, Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden kurz „AEB“). Die nachstehenden AEB gelten sohin für alle Bestellungen der NBG Holding / NBG Systems GmbH /NBG Tube GmbH (im Folgenden kurz „NBG oder BESTELLER“ genannt).

Die Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten ist jedenfalls ausgeschlossen, auch wenn seitens NBG derartigen Lieferanten- Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Allfällige Geschäfts- und Lieferbedingungen des Lieferanten gelten sohin ausnahmslos nur dann, wenn letztere von NBG schriftlich anerkannt wurden.

Diese AEB bilden einen integrierenden Bestandteil eines jeden Beschaffungsvorgangs der NBG sowohl für Werk-, als auch für Kaufverträge. Spätestens mit der Annahme eines Auftrags erkennt der Lieferant die Einkaufsbedingungen der NBG unwiderleglich an. Auch auf Folgeaufträge sind diese AEB anzuwenden, ohne dass darauf gesondert hingewiesen werden muss.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchsetzbar sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin vollinhaltlich aufrecht. Für diesen Fall tritt an die Stelle der unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung eine solche, die der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.

In allen Schriftstücken des Lieferanten ist die entsprechende Bestellnummer der NBG anzugeben. Mitteilungen, Fakturen, etc., welche diese speziellen Angaben nicht enthalten, können zu Verzögerungen in der Bestellabwicklung führen und im Einzelfall von der NBG als rechtlich wirkungslos bzw. unverbindlich behandelt werden.

Der Lieferant hat den jeweiligen Beschaffungsvorgang insgesamt vertraulich zu behandeln. Mitteilungen an Dritte – insbesondere die Nennung der NBG zu Referenzzwecken – bedürfen der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung durch die NBG.

Der Lieferant verpflichtet sich, die geltenden Nachhaltigkeits- und Umweltstandards einzuhalten, einschließlich der Einhaltung internationaler Abkommen (UN Sustainable Development Goals) sowie aller relevanten nationalen und europäischen Vorschriften. Er verpflichtet sich zudem, Maßnahmen zur Reduzierung von CO₂-Emissionen, zur Ressourcenschonung und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft in seine Geschäftsprozesse zu integrieren und NBG auf Verlangen entsprechende Nachweise über die Umsetzung vorzulegen.

Angebote

Die an NBG unterbreiteten Angebote, Kostenvoranschläge, Pläne und Kostenschätzungen, etc. sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Vorbereitungsarbeiten und Aufwendungen welcher Art auch immer sind für den Lieferanten verbindlich und für die NBG ausnahmslos kostenfrei. Der Lieferant hat allfällige Anfragen der NBG genauestens zu bearbeiten und schon in der Phase der Angebotslegung auf mögliche Schwierigkeiten in der Auftragsrealisierung bzw. auf eventuelle technische Probleme hinzuweisen. Angebotsunterlagen werden von der NBG nicht retourniert.

Der Lieferant ist, sofern nicht anders vereinbart wurde, an das von ihm gelegte Angebot zumindest für die Dauer von vier Wochen ab Zugang desselben bei der NBG gebunden. Anders lautende Hinweise im Angebot, die zu einer Verkürzung der Bindungsdauer führen, sind der NBG gegenüber unbeachtlich. Im Einzelfall kann eine erstreckte Bindungsfrist vereinbart werden. Angebote eines Lieferanten begründen selbst dann keinen Anspruch auf spätere Auftragserteilung, wenn das Angebot über Verlangen von der NBG unterbreitet wurde.

Bestellung

Bestellungen von der NBG sowie allfällige Abänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit ausnahmslos der Schriftform. Das gleiche gilt für Nebenabreden und sonstige Zusatzvereinbarungen. Mündliche (z.B. telefonische) Bestellungen sind bis zu ihrer nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch die NBG ohne Rechtswirkung.

Soweit die NBG im Einzelfall auf eine Auftragsbestätigung nicht schriftlich verzichtet, kommt ein verbindliches Rechtsgeschäft erst dann zustande, wenn der Lieferant unverzüglich, spätestens jedoch binnen der Frist von 5 (fünf) Tagen eine deckungsgleiche Auftragsbestätigung ausstellt, welche der NBG binnen selber Frist zugehen muss. Nach Ablauf dieser Frist ist die NBG an die Bestellung nicht mehr gebunden. Die Auftragsbestätigung des Lieferanten hat genaue Angaben über Kaufgegenstand/Gewerk, Preis, Lieferzeit und sonstige Lieferkonditionen zu enthalten. Fehlen diese Angaben ganz oder teilweise oder weicht die Auftragsbestätigung inhaltlich von der vorangegangenen Bestellung ab, kommt ein Vertrag nicht zustande.

Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die NBG nicht berechtigt, den bestellungsgemäßen Auftragsumfang ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Beabsichtigt der Lieferant die Zuziehung von Vor- oder Sublieferanten oder sonstigen Subunternehmern ist dies der NBG in allen Fällen im Voraus bekannt zu geben.

Alle im Zusammenhang mit der Abwicklung des Bestellungs- und Auftragsvorgangs angefertigte Schreiben, Teil- und Schlussrechnungen sowie alle sonstigen auftragsbezogenen Dokumente sind mit der vollständigen Bestellnummer der NBG zu versehen; fehler- oder mangelhaft gekennzeichnete Mitteilungen und sonstige Schriftstücke können von der NBG im Zweifel als nichteingelangt behandelt werden.

Soweit vom Lieferanten Warenmuster übergeben werden, sind diese hinsichtlich ihrer technischen Ausführung und der Qualitätsmerkmale zur Vertragsgrundlage, sofern die NBG keine anderen Ausführungs- oder Qualitätsmerkmale wünscht. Derartige Warenmuster verbleiben ohne Entgeltsberechnung bei der NBG und müssen nicht an den Lieferanten zurückgestellt werden.

Vom Besteller zur Verfügung gestellte Pläne, Skizzen und sonstige Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Muster, Präsentationen und ähnliches bleiben geistiges Eigentum der NBG. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der NBG. Sämtliche oben angeführten Unterlagen können jederzeit von der NBG zurückgefordert werden und sind der NBG jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung mit der NBG zugegangenen Wissens Dritten gegenüber. Diese Verpflichtung ist auch an MitarbeiterInnen und allfälligen Subunternehmen des Vertragspartners zu überbinden, siehe auch Punkt 14. dieser AEB.

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungsanforderung oder Bestellung der NBG hat der Vertragspartner (Verkäufer/Werkunternehmer) zu tolerieren, wenn insgesamt keine 10 Prozent der Auftragssumme übersteigende Preis- oder Werklohnerhöhung daraus resultiert. Die zusätzlichen Leistungen der NBG sind auf jeden Fall vom Vertragspartner zu honorieren.

Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Wechselkurs- und Währungsschwankungen sowie Bankspesen gehen ausnahmslos zu Lasten des Lieferanten. Nachträgliche Preis- und Mengenänderungen sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der NBG unzulässig und begründen keinen Anspruch auf Mehrverrechnung.

Mit dem vereinbarten Festpreis sind alle wie immer gearteten Aufwendungen des Lieferanten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung abgegolten. Dies gilt insbesondere für Kosten des Transports, Versicherung, Verpackung, Steuern, Zölle und Abgaben, die mit den Lieferungen und Leistungen des Lieferanten am oder zum Bestimmungsort zusammenhängen. In die Zahlungspflicht der NBG fallen dagegen nur solche Kosten, die in der Bestellung ausdrücklich als Zahlungspflicht ausgewiesen sind. Soweit in der schriftlichen Bestellung der NBG keine abweichende Regelung enthalten ist, gelten die Preise DDP Gmünd (delivered duty paid Gmünd) gemäß INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.

Falls Preise und Konditionen nicht schon in der Bestellung vorgeschrieben sind, sondern vom Lieferanten erst später genannt werden, erlangen diese erst dann Gültigkeit, wenn die Preise und Konditionen von der NBG schriftlich akzeptiert werden.

Rechnungen

Rechnungen sind per Mail an invoice@nbg.tech unter gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer sowie unter Angabe der Bestellnummer der NBG und des Bestelldatums zu senden. Rechnungskopien und Teil- sowie Schlussrechnungen sind als solche zu kennzeichnen.

Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, werden Rechnungen von der NBG innerhalb von 60 (sechzig) Tagen netto bezahlt. Die Zahlungsfrist beginnt nicht vor vollständiger und mängelfreier Erfüllung des Auftrags und nicht vor Zugang der Rechnung zu laufen. Ein Skonto in Höhe von 3% des Auftragswertes gilt bei Zahlung innerhalb von 30 (dreißig) Tagen ab vollständigen Rechnungserhalt als vereinbart.

Rechnungen sind übersichtlich und nachvollziehbar auszustellen und dürfen sich inhaltlich nur auf jeweils eine Bestellung der NBG beziehen. Rechnungen, die sachliche oder rechnerische Mängel aufweisen, sodass Rücksprache mit dem Lieferanten erforderlich wird, begründen bis zur Aufklärung bzw. Richtigstellung keine Fälligkeit. Nicht nachvollziehbare Rechnungen oder solche mit groben Mängeln können innerhalb der Zahlungsfrist an den Lieferanten zurückgestellt werden. In diesen Fällen beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem Eingang einer richtig und vertragsgemäß ausgestellten Rechnung zu laufen.

Bei unvollständiger oder mangelhafter Leistung ist die NBG – vorbehaltlich weiterer Rechtsbehelfe nach Gewährleistung und Schadenersatz – jedenfalls berechtigt, die Einrede der nicht gehörigen Vertragserfüllung zu erheben und die Bezahlung der Rechnung ganz oder teilweise bis zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Lieferanten zurückzubehalten, und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen.

Die NBG ist berechtigt, mit eigenen Forderungen gegenüber den Forderungen des Lieferanten aufzurechnen, und zwar auch dann, wenn die Forderungen der NBG noch nicht fällig sind. Demgegenüber verzichtet der Lieferant unwiderruflich auf eine Kompensationseinrede.

Leistet die NBG eine Zahlung, bedeutet dies keine Anerkennung der Vollständigkeit und/oder Mängelfreiheit der Lieferung oder Leistung und es ist damit kein wie immer gearteter Verzicht auf NBG dennoch zustehende Ansprüche aus Gewährleistung, Garantie, Schadenersatz, etc. verbunden.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, allfällige auftragsbezogene Entgeltsansprüche ganz oder teilweise an dritte Personen abzutreten. Hierzu bedarf es einer vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die NBG.

Lieferung, Verpackung, Versand

Die Lieferung hat in Ausführung, Umfang und Qualität genau dem jeweiligen Bestellumfang zu entsprechen. Alle Bestellzeichen und Bestellnummern sind in den die Bestellung der NBG betreffenden Papieren (Auftragsbestätigung, Lieferschein, Frachturkunden, Rechnungen, usw.) anzugeben. Teillieferungen – soweit vereinbart und von der NBG akzeptiert – sind als solche erkenntlich zu machen.

Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche, den österreichischen und den einschlägigen EU-rechtlichen Gesetzen und Verordnungen entsprechende Warenverkehrsbescheinigungen, gegebenenfalls ordnungsgemäß ausgestellte Ursprungszeugnisse sowie sonstige Warenatteste und –Dokumente, termin- und ordnungsgemäß vorzulegen. Der Lieferant hat der NBG für alle aus der Nichtbefolgung der Versandvorschriften und/oder nicht ordnungsgemäße Vorlage der vorgenannten Nachweise und Dokumente entstehenden Nachteile und Schäden vollkommen schad- und klaglos zu halten. Ausdrücklich vereinbart wird, dass der Lieferant die jeweils einschlägigen Normen einzuhalten hat, welche für Bestellungen in der Art der jeweils in Auftrag gegebenen branchenüblich sind.

Die vereinbarten Liefertermine und –fristen sowie Liefermengen sind pünktlich und vollständig einzuhalten und dürfen weder unter- noch überschritten werden. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, ist die NBG nicht verpflichtet Teillieferungen anzunehmen. Der Lieferant ist verpflichtet, unmittelbar beim Erkennen eines möglichen künftigen Lieferverzugs, aus welchem Grunde auch immer, die NBG hierüber schriftlich zu verständigen, um ergänzende Dispositionen zu ermöglichen. Eine derartige Vorausverständigung befreit den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Vertragserfüllung, noch zur Leistung von Schadenersatz. Ungeachtet dessen ist die NBG berechtigt, bei Überschreiten der vereinbarten Liefertermine und Fristen pro begonnene Woche der Verzögerung eine dem richterlichen Mäßigungsrecht nicht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe von 5 % des Auftragsbruttowerts in Rechnung zu stellen bzw. einzubehalten. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden tatsächlich eingetretenen Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten.

Im Falle des Lieferverzugs und nach ergebnislosem Ablauf einer eingeräumten angemessenen Nachfrist ist die NBG ferner berechtigt vom Rechtsgeschäft zurückzutreten und die nicht erbrachten Leistungen zu Lasten des Lieferanten durch Deckungskäufe bei Dritten nachzuholen.

Im Verzugsfalle haftet der Lieferant für sämtliche hieraus resultierende Schäden und Mehrkosten sowie für alle sonstigen verzugsbedingten Nachteile und den entgangenen Gewinn

Höhere Gewalt/Insolvenz

Wird die Vertragserfüllung auf Seiten der NBG durch das Auftreten höherer Gewalt verhindert, ist die NBG berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Vertragserfüllung zu einem späteren Zeitpunkt zu verlangen, ohne dass dem Lieferanten aus dieser Verzögerung oder Auftragsänderung zusätzliche Ansprüche entstehen.

Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten oder für den Fall, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichender Masse unterbleiben sollte, ist die NBG unter Einhaltung der insolvenzrechtlichen Bestimmungen berechtigt mit sofortiger Wirkung vom geschlossenen Rechtsgeschäft zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schäden aus Anlass des Unterbleibens der Vertragserfüllung behält sich die NBG ausdrücklich vor. Die Rechtsfolgen des Punktes 7.2. gelten auch für jene Sachverhalte, in denen die fristgerechte, vollständige und qualitativ sowie quantitativ mängelfreie Vertragserfüllung aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen gefährdet erscheint.

Gefahrtragung und Eigentumsvorbehalt

Bei sämtlichen gekauften Waren oder Leistungen besteht eine Bringschuld des Lieferanten. Der Lieferant trägt daher die Kosten und das Risiko des Transportes. Das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung geht erst mit Übergabe an die NBG über. Sämtliche Waren und Leistungen gehen mit Übergabe und Übernahme durch die NBG in unbeschränktes Eigentum von NBG über. Eigentumsvorbehalte des Lieferanten bedürfen bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die NBG.

Die Gefahrtragung richtet sich nach den Regeln der jeweiligen INCOTERMS, soweit diese im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

Gewährleistung

Haftungsausschlüsse der Vertragspartner der NBG, insbesondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, haben gegenüber der NBG keine Geltung. Der Lieferant leistet Gewähr für die bestellungsgemäße Ausführung der Lieferung und Leistung sowie dafür, dass die Vertragsleistung sämtliche ausdrücklich spezifizierten oder sonst zugesicherten sowie die allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften aufweist. Der Lieferant sichert die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die innerhalb der europäischen Gemeinschaften geltenden Normen zu. Er haftet in gleicher Weise für die von ihm gelieferten oder bearbeiteten, wie die von ihm nicht selbst erzeugten Waren und Bestandteile bzw. Leistungen. Der Lieferant sichert ferner zu, dass die Lieferungen und Leistungen uneingeschränkt für den beabsichtigten Einsatz bzw. für die allfällige Weiterverarbeitung geeignet und tauglich sind und dass die gelieferten Waren auch den jeweils gültigen sicherheitstechnischen Standards entsprechen.

Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Sie beginnt mit vertragsgemäßer Übergabe und Übernahme zu laufen. Sachmängel, die nicht bereits bei der Übernahme gerügt wurden, werden dem Lieferanten nach bekannt werden derselben, längstens jedoch innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist schriftlich bekannt gegeben. Die Mängelrügeobliegenheit nach § 377 UGB wird ausdrücklich abbedungen. Der Lieferant verzichtet insoweit ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Nach erfolgter Mängelbehebung oder Ersatzlieferung durch den Lieferanten beginnt die vereinbarte Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen. Die Gewährleistungsfrist wird durch jede schriftliche Mängelrüge unterbrochen.

Im Falle von Mängeln ist die NBG berechtigt nach eigener Wahl vom Lieferanten Verbesserung, Austausch, Nachlieferung, Preisminderung oder Wandlung zu begehren. Bei Gefahr in Verzug oder bei Säumigkeit des Lieferanten ist die NBG, vorbehaltlich einer allfälligen Wandlung, berechtigt, die Verbesserung bzw. Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten entweder selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Sämtliche Verbesserungskosten sowie Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rücksendung fehlerhafter Waren sind vom Lieferanten zu tragen.

Im Falle von Mängeln ist die NBG berechtigt – anstelle von Verbesserung – sofort Schadenersatz zu begehren. Kommt der Lieferant dem Begehren der NBG nach Verbesserung, Austausch, Nachlieferung, Preisminderung oder Schadenersatz nicht oder nicht vollständig innerhalb der ihm eingeräumten Nachfrist nach, ist die NBG zur Wandlung berechtigt.

Der Lieferant haftet darüber hinaus für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in den Begleitpapieren, Zertifikaten oder produktbezogenen Prüfzeugnissen enthaltenen technischen Angaben und Warnhinweisen.

Soweit die NBG auf Verbesserung oder Austausch besteht, ist die NBG bis zur vollständigen Erfüllung der geschuldeten Leistung/Lieferung zur Zurückbehaltung des gesamten Entgelts berechtigt, sofern dies angemessen ist.

Schadenersatz

Der Lieferant haftet für alle kausalen Schäden aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Rechtsgeschäft, wobei der Lieferant bereits für eigene leichte Fahrlässigkeit seiner Leute wie auch seiner Vor- und Sublieferanten sowie etwaiger Erfüllungsgehilfen einzustehen hat. Die Haftung des Lieferanten erstreckt sich insbesondere auf Nichterfüllungs- und Verspätungsschäden und umfasst auch den Ersatz des entgangenen Gewinns.

Hat der Lieferant im Rahmen seiner Gewährleistungspflicht für Sach- oder Rechtsmängel einzustehen, haftet dieser auch für sämtliche hieraus entstehenden Schäden und sonstige Nachteile (Mangelfolgeschäden). Diese Haftpflicht ist gegenüber der NBG verschuldensunabhängig.

Der Lieferant ist verpflichtet, die NBG hinsichtlich sämtlicher Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Lieferung und Leistung schad- und klaglos zu halten. Die Haftpflicht des Lieferanten umfasst auch den Ersatz jener Kosten, die der NBG aus der Abwehr einer Inanspruchnahme zukünftig erwachsen. Dies gilt insbesondere für allfällig im Zusammenhang mit der Vertragsleistung stehenden Patent-, urheberrechtlichen und markenrechtlichen Auseinandersetzungen.

Der Lieferant ist verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Cybersecurity-Vorfällen gemäß aktuellen Industriestandards (z. B. ISO 27001) zu implementieren. Alle Schäden, die direkt oder indirekt aus Cybersecurity-Vorfällen resultieren und nachweislich aus der Sphäre des Lieferanten oder seiner Subunternehmer hervorgehen, fallen vollständig in die Haftung des Lieferanten. Der Lieferant ist außerdem verpflichtet, NBG unverzüglich über erkannte Vorfälle zu informieren und angemessene Schritte zur Schadensbegrenzung einzuleiten.

Produkthaftung

Der Lieferant ist verpflichtet, die NBG im Falle einer Inanspruchnahme nach den Bestimmungen des österreichischen Produkthaftungsgesetzes vollkommen klag- und schadlos zu halten, soweit die Fehlerhaftigkeit der Ware dem Lieferanten oder einem Vor- oder Sublieferanten oder einem allfälligen Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Der Lieferant ist ferner verpflichtet, der NBG produktbezogene Warenhinweise, Verwendungs-, Einsatz- und Zulassungsvorschriften, etc. zur Verfügung zu stellen.

Sollten dem Lieferanten nachträglich Umstände bekannt werden, in denen Produktfehler im Sinne des österreichischen Produkthaftungsgesetzes begründen könnten, ist der Lieferant verpflichtet, die NBG unverzüglich zu verständigen.

Ein Ausschluss einer Regressforderung gemäß § 12 Produkthaftungsgesetz hat gegenüber der NBG keine Geltung.

Garantie

Soweit der Lieferant Garantiezusagen betreffend Produktqualität, Einsetzbarkeit, Haltbarkeit oder sonstige Eigenschaften macht, stehen diese Garantieansprüche der NBG zusätzlich zu den in diesen Einkaufsbedingungen oder im Gesetz geregelten Gewährleistungs-, Schadenersatz- und Produkthaftungsansprüchen zu. Inhalt und Umfang solcher Garantieansprüche richten sich nach der jeweils abgegebenen Garantiezusage.

Dokumente

Im Lieferumfang enthalten sind die Konformitäts- bzw. Herstellererklärungen sowie allfällige Betriebs- und Wartungsanleitungen.

Konformitäts- bzw. Herstellererklärungen, Betriebs- und Wartungsanleitungen sind spätestens binnen der Frist von 14 (vierzehn) Tagen ab Auftragsbestätigung an die NBG auszufolgen.

Fertigungsunterlagen, Zeichnungen, Werkzeuge

Muster, Modelle, Zeichnungen, Formen, Werkzeuge, Pläne und sonstige von der NBG stammende Behelfe bleiben geistiges und materielles Eigentum der NBG. Derartige Unterlagen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der NBG an Dritte weitergegeben werden. Der Lieferant ist insoweit zur Geheimhaltung verpflichtet.

Der Lieferant ist auf jederzeitiges Verlangen von NBG verpflichtet, die Behelfe nach Punkt 14.1. herauszugeben. Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wie auch bei Exekutionsführung Dritter ist der Lieferant verpflichtet, das Fremdeigentum an diesen Behelfen hinreichend zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu setzen, damit das Fremdeigentum von NBG unverletzt bleibt.

Schutzrechte

Der Lieferant bestätigt, dass durch die Herstellung und Lieferung der vertragsgemäß geschuldeten Waren und Leistungen in fremde Schutzrechte nicht eingegriffen wurde. Soweit für die Herstellung des Produkts Lizenzrechte erforderlich waren, wurden diese vom Lieferanten beschafft und sind die damit verbundenen Kosten mit dem gegenüber der NBG vereinbarten Preis mitabgegolten.

Der Lieferant verpflichtet sich, der NBG hinsichtlich sämtlicher Streitigkeiten aus etwaigen Immaterialgüterrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Lieferung und Leistung schad- und klaglos zu halten. Sollte sich das gelieferte Produkt aus der Verletzung von Schutzrechten nur eingeschränkt einsetzen lassen, haftet der Lieferant für den hieraus entstandenen Schaden vorbehaltlich weiter gehender Ansprüche der NBG.

Verschwiegenheitsverpflichtung

Der Lieferant ist zur strikten Verschwiegenheit aller ihm im Zuge des geschäftlichen Kontakts zur NBG bekanntwerdenden Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Eine auch nur teilweise Informationsweitergabe an Dritte ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die NBG gestattet. Der Lieferant haftet darüber hinaus uneingeschränkt auch für Folgen, die sich aus einer Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung durch dessen Leute ergeben.

Der Lieferant ist nicht berechtigt, Zeichen, Marken und sonstige Unternehmens- oder Produktkennzeichnungen der NBG für Wettbewerbszwecke oder für sonstige Veröffentlichungen zu verwenden.

Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist die für die Lieferung bzw. Leistung in der Bestellung angegebene Lieferanschrift, in Ermangelung einer solchen, der Sitz der NBG Holding GmbH in Zweiländerstraße 1, 3950 Gmünd.

Zwischen den Vertragsteilen gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht, jedoch mit Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechtskonvention).

Der Lieferant anerkennt und unterwirft sich hinsichtlich sämtlicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit oder aus Anlass des gegenständlichen Rechtsgeschäfts dem jeweils sachlich zuständigen Gericht am Sitz der NBG Holding GmbH. Nach Wahl der NBG kann der Lieferant jedoch auch vor einem anderen, für den Lieferanten örtlich und sachlich zuständigen Gericht in Anspruch genommen werden.